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Vereinsstatuten des Wiener Archäographischen Forums

§ 1 Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

(1) Der Verein führt den Namen “Wiener
Archäographisches Forum” – abgekürzt WAF.
(2) Er hat seinen Sitz in Wien.
(3) Seine Tätigkeit erstreckt sich auf den Großraum Wien. Im Rahmen
forschungsfördernder Zusammenarbeit ist die Ausdehnung seiner Tätigkeit auf
außerhalb Wiens gelegene österreichische und ausländische Forschungs- und
Bildungseinrichtungen möglich.


§ 2 Vereinszweck

(1) Der Verein ist gemeinnützig und seine Tätigkeit nicht
auf Gewinn gerichtet.

(2) Er soll die interdisziplinäre wissenschaftliche Erforschung traditioneller
Text- bzw. Datenträger (Handschriften, Drucke, Dokumente etc.) und auf sie
bezogene Ausbildung an Forschungs- und Bildungseinrichtungen sowie im
öffentlichen Leben fördern sowie die beruflichen und fachlichen Interessen
seiner Mitglieder vertreten.
(3) Der Vereinszweck soll erreicht werden durch Information, Koordination,
wissenschaftliche, kulturelle und wirtschaftsfördernde Zusammenarbeit seiner
Mitglieder sowie mit Fachleuten und -instituten des In- und Auslandes, die
Verbreitung wissenschaftlicher Ergebnisse und sonstige geeignete Maßnahmen im
Rahmen der geltenden gesetzlichen Bestimmungen.

 

§ 3 Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes

(1) Als ideelle Mittel dienen Konferenzen,
Informationsorgane (wie Datennetz) und Publikationen.
(2) Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch
Mitgliedsbeiträge, Spenden, Subventionen und Förderungen sowie ggf.
Schenkungen, Erbschaften, Vermächtnisse und Erträgnisse aus
Forschungsprojekten, der Erstellung von Expertisen, der Herausgabe von
Publikationen sowie der Durchführung von Veranstaltungen.


§ 4 Arten der Mitgliedschaft

(1) Die Mitglieder des Vereines gliedern sich in
ordentliche, außerordentliche und Ehrenmitglieder.
(2) Ordentliche Mitglieder sind solche, die unter den Bedingungen von § 5 Abs.
2 aufgenommen werden und das Vereinsleben aktiv unterstützen. Außerordentliche
sind solche, die auf andere Weise zur Erreichung des Vereinszweckes beitragen,
z.B. Förderer. Ehrenmitglieder sind Personen, die wegen besonderer Verdienste
um die Angelegenheiten des Vereins die Ehrenmitgliedschaft verliehen erhalten.


§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Mitglieder des Vereins können werden: (a) physische
Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben; (b) juristische Personen und
Körperschaften.
(2) Die ordentliche Mitgliedschaft können Personen mit einer einschlägigen
Fachausbildung erwerben, die einer Wiener Forschungs- oder Bildungseinrichtung
angehören oder privat in Verbindung mit einer solchen tätig sind.
(3) Die außerordentliche Mitgliedschaft können erwerben: (a) Personen, die
aufgrund ihrer Aufgabe des Arbeitsortes Wien den Status ordentlicher Mitglieder
verlieren und (b) sonstige Interessenten, die die außerordentliche
Mitgliedschaft beantragen oder vom Verein zur Mitgliedschaft eingeladen werden.
(4) Die Aufnahme von ordentlichen Vereinsmitgliedern erfolgt durch den
Vorstand, die der außerordentlichen Mitglieder durch die Generalversammlung.
Die Ehrenmitgliedschaft wird von der Generalversammlung zuerkannt.


§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Vereinsauflösung, Tod,
freiwilligen Austritt, Streichung oder durch Ausschluß.
(2) Die Streichung eines Mitgliedes kann der Vorstand vornehmen, wenn dieses
mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages trotz Mahnung länger als acht Monate im
Rückstand ist (vgl. jedoch § 7, Abs. 3). Die Verpflichtung zur Zahlung fällig gewordener
Mitgliedsbeiträge bleibt davon unberührt.
(3) Der Ausschluß eines Mitgliedes kann von der Generalversammlung wegen
gröblicher Verletzung der Mitgliedspflichten oder wegen ehrenwidrigen
Verhaltens verfügt werden und ist dem betreffenden Mitglied schriftlich
bekanntzugeben. Ausgeschlossene Mitglieder können dem Verein gegenüber keine
Anspräche stellen. Sie verlieren alle aus dem Vereinsleben erworbenen Rechte,
sind jedoch verpflichtet, etwaige zur Zeit des Ausschlusses bestehende
Verbindlichkeiten gegenüber dem Verein zu erfüllen.
(4) Gegen den Ausschluß ist eine Berufung an die Generalversammlung binnen
Monatsfrist zulässig, jedoch ruhen die Mitgliedsrechte des berufenden
Mitgliedes bis zur Entscheidung der Generalversammlung.


§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Alle Mitglieder sind berechtigt, an Versammlungen und sonstigen Aktivitäten des Vereins teilzunehmen und Anträge zu stellen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht ist jedoch den Ehrenmitgliedern und den ordentlichen Mitgliedern vorbehalten. Die Übertragung des Stimmrechtes auf ein anderes Mitglied – das höchstens zwei Stimmübertragungen entgegennehmen kann – ist im Wege der schriftlichen Bevollmächtigung zulässig. Juristische Personen und Körperschaften üben das Stimmrecht durch ihre Organe oder durch einen bevollmächtigten Vertreter aus. Ferner steht allen Mitgliedern das Recht zu, Einrichtungen des Vereins zu besuchen.
(2) Jedem Vereinsmitglied ist auf Verlangen in der Generalversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten des Vereins zu geben, die mit dem Gegenstand der Verhandlung in Zusammenhang stehen.
(3) Die Mitglieder verpflichten sich, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, was dem Ansehen und Zweck desselben schadet. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten und sind zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet (vgl. jedoch Abs. 4).
(4) Ehrenmitglieder sind zur Zahlung von Mitgliedsbeiträgen nicht verpflichtet; ihre Beiträge gelten als Spenden. Übrigen Mitgliedern kann der Vorstand im Einzelfalle Ermäßigungen erteilen.


§ 8 Vereinsorgane

Organe des Vereins sind die Generalversammlung (§§ 9-10), der Vorstand (§§ 11-13), die Rechnungsprüfer/innen (§ 14) und das Schiedsgericht (§ 15).


§ 9 Die Generalversammlung

(1) Einmal im Jahr treten die Vereinsmitglieder zur ordentlichen Generalversammlung zusammen. Über Ort und Zeit der Generalversammlung entscheidet der Vorstand.
(2) Eine außerordentliche Generalversammlung hat auf Beschluß des Vorstandes oder der ordentlichen Generalversammlung, auf schriftlich begründeten Antrag von mindestens einem Drittel aller stimmberechtigten Mitglieder oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer/Rechnungsprüferinnen binnen sechs Wochen stattzufinden.
(3) Zu den Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens drei Wochen vor dem Termin schriftlich (brieflich oder per e-mail bzw. Telefax) einzuladen. Die Einladung erfolgt durch den Vorstand und hat Zeitpunkt und Ort der Versammlung sowie eine vorläufige Tagesordnung bekanntzugeben.
(4) Anträge der Mitglieder können als Regel nur dann auf die Tagesordnung der Generalversammlung gesetzt werden, wenn sie spätestens eine Woche vor deren Zusammentritt beim Vorstand schriftlich eingebracht werden. Änderungen der Tagesordnung sind in triftigen Gründen möglich und müssen am Beginn der Generalversammlung mit Zweidrittelmehrheit beschlossen werden.
(5) Der Vorsitz in der Generalversammlung obliegt dem Obmann/der Obfrau, bei dessen/deren Verhinderung der/die anwesende erste bzw. zweite Stellvertreter/in. Sind auch diese verhindert, so übernimmt das älteste Mitglied den Vorsitz.
(6) Gültige Beschlüsse können nur über Anträge zu Tagesordnungspunkten gefaßt werden. Ausgenommen sind Anträge auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung und über die Vertagung der Generalversammlung.
(7) Die Generalversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens ein Drittel aller stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Ist dies zum festgesetzten Zeitpunkt ihres Beginns nicht erreicht, so wird sie um eine halbe Stunde vertagt und ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlußfähig.
(8) Die Generalversammlung faßt ihre Beschlüsse als Regel mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden und vertretenen stimmberechtigten Mitglieder. Beschlüsse auf Verleihung der Ehrenmitgliedschaft, auf Änderung der Vereinsstatuten und auf Auflösung des Vereines erfordern jedoch die Zweidrittelmehrheit der Stimmen anwesender und vertretener stimmberechtigter Mitglieder.
(9) Wenn über die Einleitung einer Sonderprüfung oder über die Erhebung von Schadenersatzansprüchen gegen einzelne Vereinsmitglieder beschlossen wird, sind die Vereinsmitglieder, gegen die sich diese Maßnahme richtet, weder in eigenem noch in fremdem Namen stimmberechtigt.
(10) Über den Verlauf von Generalversammlungen ist ein Protokoll zu führen, aus dem insbesondere die Gegenstände der Verhandlungen und die gefaßten Beschlüsse hervorgehen. Das Protokoll ist von dem/der Schriftführer/in und dem/der Vorsitzenden zu unterfertigen.
(11) Über wichtige Einzelfragen, die einer raschen Entscheidung bedürfen, kann auf Antrag des Vorstands auch brieflich bzw. per e-mail abgestimmt werden. In solchen Fällen ist ein angemessener Termin zu setzen, und es entscheidet die Zweidrittelmehrheit der einlangenden Stimmen stimmberechtigter Mitglieder.


§ 10 Aufgabenkreis der Generalversammlung

Die Generalversammlung hat folgende Aufgaben:
(1) die Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses nach Anhörung des Vorstands und der Rechnungsprüfer/innen
(2) die Festsetzung des Voranschlags und der Höhe des Mitgliedsbeitrags;
(3) die Wahl, Bestätigung und Enthebung der Mitglieder des Vorstands und der Rechnungsprüfer;
(4) die Aufnahme von außerordentlichen Mitgliedern und die Zuerkennung der Ehrenmitgliedschaft;
(5) den Ausschluß von der Mitgliedschaft (gem. § 6, Abs. 3) und die Entscheidung über Berufungen gegen den Ausschluß von Mitgliedern;
(6) die Beschlußfassung über Sonderprüfungen und die Erhebung von Schadenersatzansprüchen gegen Vereinsmitglieder;
(7) die Änderung der Vereinsstatuten, die freiwillige Auflösung des Vereines und die Verwendung des verbleibenden Vereinsvermögens;
(8) die Beratung und Beschlußfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen (vgl. auch § 9, Abs. 4 und 11 sowie § 12, Abs. 1).


§ 11 Der Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus drei Mitgliedern: dem Obmann/der Obfrau sowie dessen/deren ersten/er und zweiten/er Stellvertreter/in.
(2) Die Vorstandsmitglieder werden von der Generalversammlung gewählt und abberufen.
(3) Die Funktionsperiode der Vorstandsmitglieder beträgt ein Jahr. Wiederbestellung ist möglich.
(4) Außer durch Tod und Ablauf der Funktionsperiode erlischt die Funktion eines Vorstandsmitgliedes durch Abberufung oder Rücktritt. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes haben die verbleibenden Vorstandsmitglieder das Recht, an dessen Stelle bis zur nächsten Generalversammlung ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren. Bei Ausscheiden mehrerer Vorstandsmitglieder ist durch das verbleibende Vorstandsmitglied oder (über Antrag gem. § 9 Abs. 2) das älteste ordentliche Vereinsmitglied unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neubestellung derselben einzuberufen.
(5) Vorstandssitzungen werden von dem Obmann/der Obfrau schriftlich oder mündlich einberufen.
(6) Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder des Vorstands anwesend sind und der Kontakt zum dritten Mitglied gewährleistet ist. Den Vorsitz führt der Obmann/die Obfrau.
(7) Über jede Sitzung des Vorstandes ist ein Protokoll zu führen, aus dem insbesondere die Gegenstände der Verhandlungen und die gefaßten Beschlüsse zu ersehen sein müssen. Das Protokoll ist vom Obmann/der Obfrau und dem/der Schriftführer/in zu unterfertigen.


§ 12 Aufgabenkreis des Vorstandes

(1) Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. In der Regel erledigt er die laufenden Geschäfte in gegenseitigem Einvernehmen. Bei Bedarf kann die Generalversammlung jedoch eine detaillierte Geschäftsordnung für den Vorstand festlegen.
(2) Der Obmann/Die Obfrau vertritt den Verein nach innen und außen, beruft die Generalversammlung ein, leitet sie und ist für die Geschäftsführung verantwortlich.
(3) Der/Die erste stellvertretende Obmann/Obfrau vertritt den Obmann/die Obfrau auf dessen/deren Ersuchen und unterstützt ihn/sie bei der Führung der Vereinsgeschäfte. Ihm/Ihr obliegt auch die Führung der Protokolle der Generalversammlung und der Vorstandssitzungen.
(4) Der/Die zweite stellvertretende Obmann/Obfrau vertritt den/die ersten/erste stellvertretende/n Obmann/Obfrau auf dessen/deren Ersuchen und unterstützt ihn/sie bei der Führung der Vereinsgeschäfte. Ihm/Ihr obliegt auch die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins.
(5) Der Vorstand übt seine Tätigkeit unentgeltlich aus. Aufwendungen für den Verein werden ersetzt.


§ 13 Vertretung des Vereines

Der Verein wird von dem Obmann/der Obfrau allein vertreten. Der/Die erste Stellvertreter/in vertritt den Verein entweder gemeinsam mit dem Obmann/der Obfrau oder über dessen/deren Ersuchen selbständig. Passiv vertretungsbefugt ist jedes Vorstandsmitglied allein.


§ 14 Die Rechnungsprüfung

(1) Die Generalversammlung bestellt jährlich zwei Rechnungsprüfer/innen, die nicht gleichzeitig Mitglieder des Vorstandes sein dürfen. Wiederwahl ist möglich.
(2) Die Rechnungsprüfer/Rechnungsprüferinnen führen ihre Geschäfte kollegial.
(3) Den Rechnungsprüfern/Rechnungsprüferinnen obliegt die Kontrolle der finanziellen Gebarung des Vereines und die Überprüfung des jährlichen Rechnungsabschlusses. Sie sind befugt, jederzeit in die Korrespondenz, die Geschäftsbücher und die sonstigen Belege des Vereins Einsicht zu nehmen, Aufklärungen zu verlangen und haben ihre Feststellungen der Generalversammlung zu berichten.
(4) Die Rechnungsprüfer/innen treten einmal im Jahr zu einer ordentlichen Sitzung zusammen. Eine außerordentliche Sitzung findet statt, wenn eine solche von einem Rechnungsprüfer/einer Rechnungsprüferin für nötig erachtet und unter Angabe von Gründen beim anderen Rechnungsprüfer/bei der anderen Rechnungsprüferin beantragt wird. Im letzteren Fall hat die außerordentliche Sitzung spätestens zwei Wochen nach Einlangen des Antrages stattzufinden.


§ 15 Das Schiedsgericht

(1) In allen Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis entscheidet ein Schiedsgericht.
(2) Das Schiedsgericht setzt sich aus drei Schiedsrichtern zusammen; Kläger/in und Beklagte/r bestellen je eine/n Schiedsrichter/in. Zwei oder mehrere Kläger/innen und zwei oder mehrere Beklagte haben gemeinsam je eine/n Schiedsrichter/in zu bestellen. Der/Die Kläger/innen haben den Schiedsrichter/die Schiedsrichterin mit der Einleitung des Rechtsstreits, der/die Beklagte/n haben den Schiedsrichter/die Schiedsrichterin binnen 14 Tagen nach seiner/ihrer Verständigung von der Einleitung des Rechtsstreits zu bestellen. Die so bestellten Schiedsrichter/innen haben sich binnen weiterer drei Wochen auf eine/n Vorsitzende/n des Schiedsgerichts zu einigen. Kommt es zu keiner Einigung über die Person des/der Vorsitzenden, ist auf Antrag einer Partei der/die Vorsitzende vom Präsidenten/von der Präsidentin der Rechtsanwaltskammer Wien zu bestellen. Der/die Vorsitzende muß Rechtsanwalt/Rechtsanwältin sein. Diese Schiedsrichter/innen können, müssen aber nicht Vereinsmitglieder sein.
(3) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit.
(4) Das Schiedsgericht entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen.
(5) Die Entscheidungen des Schiedsgerichtes sind endgültig. Im übrigen gelten die Regelungen der §§ 577 ff ZPO. Ein Kostenersatz im Sinne der §§ 40 ff ZPO findet nicht statt; jede Partei trägt die Kosten des/der von ihr bestellten Schiedsrichters/Schiedsrichterin selbst, doch hat/haben die unterlegene/n Partei/en das Honorar des/der Vorsitzenden des Schiedsgerichts zu tragen; hiefür gilt § 43 ZPO, unbeschadet der Solidarhaftung aller Prozeßparteien für dessen/deren Honorar.


§ 16 Auflösung des Vereines

(1) Die freiwillige Auflösung des Vereines erfolgt durch Beschluß einer zu diesem Zwecke einberufenen außerordentlichen Generalversammlung.
(2) Im Falle der freiwilligen Auflösung hat die Generalversammlung auch über die Verwertung des vorhandenen Vereinsvermögens zu beschließen, das einer Organisation mit gleichem oder ähnlichem Zweck zufallen soll.